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Kinderzeit Bremen 11/12 2019

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Familienmagazin für die Region Bremen, Ausgabe November-Dezember 2019

Familienrecht AdobeStock

Familienrecht AdobeStock Bewegung im Grundgesetz Seit 1977 gibt es das Familienrecht, aber Kinderrechte tauchen im Grundgesetz bisher nicht auf. Immerhin ist deren Aufnahme Teil des aktuellen Koalitionsvertrages der Bundesregierung. Das Bundesministerium für Familie hat dazu das „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“ im Einklang mit der UN-Kinderrechtskonvention formuliert* und der konkrete Gesetzentwurf wurde im Juni dieses Jahres eingereicht Bisher sind Kinderrechte in Artikel 6 des Grundgesetzes ausschließlich dem Elternrecht und der Elternpflicht untergeordnet, und auch die Schutzverantwortung und -pflicht des Staates bezieht sich nur auf Ehe und Familie, erwähnt aber Kinder nicht ausdrücklich. Das Kindeswohl ist nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zwar ein Grundrecht von Kindern, es schließt aber weder die Selbstbestimmungsund Beteiligungsfähigkeit der Kinder ein, noch beinhaltet es ein ausdrückliches Recht des Kindes auf Förderung seiner Entwicklung. Genau diese Punkte wurden schon vor 30 Jahren von der UN-Kinderrechtskonvention eingefordert, 2014 wiederholt, und immer noch steht deren Verankerung im Grundgesetz aus. Wenn der Gesetzentwurf dann endlich in Kraft trifft, lautet Absatz 1, Artikel 6 des Grundgesetzes zukünftig: „Kinder, Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“ Und weiter im neu zu ergänzenden Absatz 4a: „Jedes Kind hat das www.arbeitnehmerkammer.de ARBEIT & FAMILIE Fragen zu Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit? Information und Beratung für Eltern Mehr Informationen 0421 . 3 63 01-0 Persönliche Beratung – auch ohne Termin Denise Fromme Notarin & Fachanwältin für Familienrecht Beratung zu allen juristischen Fragen rund um die Familie: Unterhalt und Vermögensauseinandersetzung, Sorge- und Umgangsrecht, Erbangelegenheiten Hemmstr. 165 | 28215 Bremen | 0421-377790 | rae@korzus-partner.de www.korzus-partner.de 20 www.kinderzeit-bremen.de

Recht auf Förderung seiner Entwicklung. Bei allen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, ist es entsprechend Alter und Reife zu beteiligen; Wille und zuvörderst Wohl des Kindes sind maßgeblich zu berücksichtigen.“ Dieses Gesetz ist vor allem wichtig, damit Kinder mitbestimmen können, wenn es um die Frage geht, ob ihr Wohlergehen in der Familie gewährleistet oder gefährdet ist. Der Spielraum für Entscheidungen an Jugend- und Familiengerichten sowie die Gefahr von Willkür und Fehlurteilen wird dadurch erheblich kleiner. Um aber auch die praktische Ausführung der Gesetze zu sichern, bedarf es ausreichender Qualifikationen von denen, die Recht sprechen: „Familienrichter ist der einzige Beruf im juristischen Bereich, in dem es keine Fortbildungspflicht gibt, das muss sich ändern,“ erklärt Matthias Westerholt, Vorsitzender des Vereins „Kinder haben Rechte e.V.“ in Bremen. Proberichter dürfen nach aktueller Rechtslage schon nach einer einjährigen Probezeit als Familienrichter tätig sein, obwohl Familienrecht nicht zum Lernstoff für das erste und zweite Staatsexamen gehört. Hier sehen zahlreiche Vereine und Initiativen einen dringenden Verbesserungsbedarf und fordern Pflichtfortbildungen sowie ein Gesetz zur Verbesserung der Qualifikation von Sachverständigen. Dabei geht es nicht allein um den Schutz der Kinder und Jugendlichen, sondern auch die Richterïnnen und Gutachterïnnen selbst sollen gestärkt werden, da sie nicht selten einer hohen psychischen Belastung ausgesetzt sind. Nach Meinungen von Experten und Interessenverbänden sind auch das deutsche Sorgerecht, Umgangsrecht und Unterhaltsrecht bezogen auf Trennungskinder nicht mehr zeitgemäß und müssen reformiert werden. Auch, aber nicht nur, weil sich immer mehr Väter nach Trennung und Scheidung für die Kinder engagieren. Das hat im deutschen Rechtssystem noch keinen Eingang gefunden, daher fordert auch der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VaMV) in seinem Reformvorschlag, dass der Gesetzgeber faire Unterhaltsregeln festlegt, die weder den einkommensschwächeren Elternteil noch das Kind benachteiligen, sondern die Solidarität der Eltern nach der Trennung fördern. Umzusetzen sei dies durch die Einführung einer gesetzlichen Vermutung von familienbedingten Nachteilen für Eltern, die für Kinderbetreuung und -erziehung beruflich zurückgesteckt haben und dadurch in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sind. Wer also zugunsten der Kinderbetreuung nicht oder nur teilweise berufstätig war, soll nach einer Trennung für eine angemessene Dauer von der Unterhaltspflicht freigestellt werden, um Zeit für die Berufsrückkehr zu haben. Immer mehr Eltern entscheiden sich nach einer Trennung für das paritätische Wechselmodell, bei dem sich das Kind die annähernd gleiche Zeit bei beiden Eltern aufhält. Unter bestimmten Voraussetzungen und nur wenn es dem Kindeswohl dient, kann das Familiengericht dieses Wechselmodell sogar anordnen. Der VaMV fordert daher, in der Gesetzgebung klarzustellen, dass im paritätischen Wechselmodell auch das Kindergeld beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zusteht. Für alle Betreuungsmodelle, in denen ein Elternteil mehr Betreuung übernimmt als der andere, soll dieser von der Barunterhaltspflicht befreit bleiben. Auch die Bundesfamilienministerin sieht den Bedarf zur Nachbesserung: „Ein Vater soll nicht den vollen Unterhalt zahlen müssen, wenn das Kind viel Zeit bei ihm verbringt und sogar ein eigenes Zimmer bei ihm hat,“ so Dr. Franziska Giffey. Ein anderes neues Gesetz, das zu Beginn dieses Jahres verabschiedet wurde, hat historischen Stellenwert: Seit dem 1. Januar 2019 ist das dritte Geschlecht im Personenstandsgesetz verankert, in Paragraph 22, Absatz 3 liest sich das so: „Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe ‚divers‘ in das Geburtenregister eingetragen werden.“ Früher hieß es an der Stelle ‚ungeklärt‘ oder ‚intersexuell‘, beides ist nun nicht mehr zulässig. In Fällen, in denen auch die spätere Geschlechtsentwicklung nicht eindeutig dem weiblichen oder männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann, oder in der Vergangenheit falsch zugeordnet wurde, wird betroffenen Personen jetzt die Möglichkeit eröffnet, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt die Zuordnung im Geburtseintrag ändern zu lassen und neue Vornamen zu wählen. Allerdings gilt dies nicht für transsexuelle Menschen, denn per Gesetz haben sie ein eindeutiges biologisches Geschlecht, auch wenn es nicht mit dem empfundenen Geschlecht übereinstimmt. Während intersexuelle Menschen nur ein ärztliches Attest benötigen, um den Eintrag ändern zu lassen, müssen transsexuelle Menschen zusätzlich zwei psychologische Gutachten einreichen, bevor sie ihren Namen und Geschlecht nach dem für sie geltenden Transsexuellengesetz ändern dürfen. Die hohen Gutachterkosten sind möglicherweise ein Grund dafür, dass seit Inkrafttreten des Gesetzes in Bremen erst drei Menschen ihren Geschlechtseintrag ändern ließen. *im Wortlaut unter bmfsfj.de einzusehen Tanya Blümke WESTERHOLT Wir helfen Kindern zu ihrem Recht ! Viele Infos im BLOG Familienrecht · Kinderrechte | Jugendhilfe · Schule | Familien · Pflegeeltern Rechtsanwalt Matthias Westerholt · Fachanwalt für Familienrecht Am Wall 171 · 28195 Bremen · Tel. (0421) 16 55 29-0 · Mobil (0176) 41 99 48 48 westerholt@die-rechtsanwaelte.com · BLOG: pflegekinderrecht.die-rechtsanwaelte.com 21

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